Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 118.
Soweit der Landbriefträger oder der Geschäftsführer der Poststelle Sendungen entgegennimmt, zu deren Annahme er nicht verpflichtet ist, gilt er nicht als Beauftragter der Post und darf die Aufgabe der Sendung nicht bestätigen; in diesem Fall ist es Sache des Absenders, um die Ausfolgung der vom Postamt ausgestellten Aufgabebescheinigung besorgt zu sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146003
alte Dokumentnummer
N9195722683L
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