§ 118 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Einvernehmung des Gemeinschuldners.

Dringliche Fälle.

§ 118.

(1) Vor Beschlußfassung über die in den §§ 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten ist, wenn tunlich, der Gemeinschuldner einzuvernehmen.

(2) In dringenden Fällen kann auf Antrag des Masseverwalters die Vornahme der in den §§ 116 und 117 bezeichneten Rechtshandlungen und Geschäfte vom Konkursgerichte bewilligt werden.

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