§ 118 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Garagierungsgewerbe

§ 118.

Keiner besonderen Gewerbeberechtigung für das Garagierungsgewerbe (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 8) bedarf es, wenn Kraftfahrzeuge in Betrieben von Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung, Instandsetzung, Belehnung von oder zum Handel mit Kraftfahrzeugen berechtigt sind, nur während einer für die eigentlichen Betriebszwecke erforderlichen Zeit eingestellt oder auf Grund eines Zurückbehaltungsrechtes, das aus geschuldeten Beträgen für wesentliche Aufwendungen abgeleitet wird, verwahrt werden und während dieser Zeit außer Betrieb stehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070101

alte Dokumentnummer

N5197418500S

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