Zuständigmachung einer Instandhaltungsstelle
§ 118.
Ein Halter hat für ein von ihm gehaltenes Schienenfahrzeug eine Instandhaltungsstelle zuständig zu machen und diese für das betreffende Schienenfahrzeug im inländischen Einstellungsregister eintragen zu lassen, wenn das Schienenfahrzeug ins inländische Einstellungsregister eingetragen ist oder eingetragen werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40134606
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