§ 1188 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1188

Bey der Berathschlagung und Entscheidung über die gesellschaftlichen Angelegenheiten sind, wenn keine andere Verabredung besteht, die in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthumes gegebenen Vorschriften anzuwenden (§§. 833 – 842).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)