§ 1187 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1187

Die Pflichten der Mitglieder werden durch den Vertrag genauer bestimmt. Wer sich bloß zur Arbeit verbunden hat, der ist keinen Beytrag schuldig. Wer lediglich einen Geld- oder andern Beytrag verheißen hat, der hat weder die Verbindlichkeit, noch das Recht, auf eine andere Art zu dem gemeinschaftlichen Erwerbe mitzuwirken.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)