§ 117e GehG

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage

§ 117e.

(1) Der Beamtin oder dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Beamtin oder des Beamten von jenem Gehalt überschritten wird, das der Beamtin oder dem Beamten bei einer Überstellung in die höherwertige Verwendungsgruppe gebühren würde. Der bei dieser Überstellung in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich beträgt bei einer Beamtin oder einem Beamten

  1. 1. in der Verwendungsgruppe PF 2, PF 3 oder PF 4 fünf Jahre, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1 verwendet wird,
  2. 2. in den Verwendungsgruppen PF 5 und PF 6 sechs Monate, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PF 2, PF 3 oder PF 4 verwendet wird, sowie weitere fünf Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PF 1.

(2) Ist für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PF 2 eine niedrigere Funktionszulage als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so beträgt die ruhegenußfähige Verwendungszulage 50% des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern nach Abs. 1 nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den Funktionszulagenansprüchen der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt.

(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Funktionszulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.

(4) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.

(5) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(6) Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.

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