§ 117b GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

§ 117b.

Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 117a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098603

alte Dokumentnummer

N6197846470L

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