§ 117 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 1.17

Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

  1. 1. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder eines festgefahrenen oder auseinandergerissenen Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Meldung an die nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, muss der Schiffsführer oder ein Mitglied der Besatzung an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.
  2. 2. Falls im Fahrwasser oder in dessen Nähe ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken oder ein Schwimmkörper festgefahren ist, muss der Schiffsführer unbeschadet der Pflicht zur Führung der in § 3.25 genannten Zeichen, sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, unverzüglich an geeigneten Stellen und in ausreichender Entfernung von der Unfallstelle für eine Warnung der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sorgen, damit diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.
  3. 3. Ereignet sich ein Unfall beim Durchfahren einer Schleuse, ist dies der Schleusenaufsicht sofort zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131518

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)