§ 117. Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes
(1) An jeder Berufspädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Berufspädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsvorstände und der Lehrer der Berufspädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen.
(2) Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören:
- a) mit beschließender Stimme:
- der Präsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates), in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Berufspädagogische Akademie des Bundes liegt, als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;
- b) mit beratender Stimme:
- der Amtsdirektor des Landesschulrates, der (die) für die berufsbildenden Schulen zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Berufspädagogischen Akademie des Bundes und vier weitere vom Lehrerkollegium der Berufspädagogischen Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden und je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Arbeiterkammer des betreffenden Bundeslandes.
(3) Die nach Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118528
alte Dokumentnummer
N7196212161Y
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