Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 117.
Die Aufgabe von bescheinigten Postsendungen haben der Landbriefträger und die Poststelle zu bestätigen. Soweit nur eine vorläufige Aufgabebescheinigung ausgestellt wird, ist diese durch eine vom Postamt ausgefertigte Aufgabebescheinigung zu ersetzen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146002
alte Dokumentnummer
N9195722682L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)