§ 117 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 117.

Die Aufgabe von bescheinigten Postsendungen haben der Landbriefträger und die Poststelle zu bestätigen. Soweit nur eine vorläufige Aufgabebescheinigung ausgestellt wird, ist diese durch eine vom Postamt ausgefertigte Aufgabebescheinigung zu ersetzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146002

alte Dokumentnummer

N9195722682L

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