§ 117 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

§ 117

§ 117. Volksschullehrern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden, kann zum Zwecke der Ausbildung zum Lehrer für Hauptschulen oder für Sonderschulen oder für Polytechnische Lehrgänge auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

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