§ 117 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Beschlußfassung

§ 117

(1) § 117.Der Paritätische Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens je ein von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und vom Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) anwesend ist. Der Paritätische Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmeneinhelligkeit. Die Beschlüsse des Paritätischen Ausschusses sind unverzüglich auszufertigen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(2) Kommt bei der Beschlußfassung über ein Gutachten (§ 112) keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so sind die Äußerungen der Mitglieder des Paritätischen Ausschusses unverzüglich auszufertigen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

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