Spediteure
§ 117.
Den Spediteuren (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 44) stehen auch folgende Rechte zu:
- 1. die Beförderung von Gütern zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schiffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im Frachtbrief angegegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der Station eines solchen Unternehmens beauftragt worden ist;
- 2. die Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft (Frachtenreklamation) hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat;
- 3. die Ausübung jener Tätigkeiten, zu deren Ausübung die Transportagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 47) berechtigt sind.
Schlagworte
Eisenbahnunternehmen, Schiffahrtsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070100
alte Dokumentnummer
N5197418499S
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