§ 117 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Spediteure

§ 117.

Den Spediteuren (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 44) stehen auch folgende Rechte zu:

  1. 1. die Beförderung von Gütern zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schiffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im Frachtbrief angegegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der Station eines solchen Unternehmens beauftragt worden ist;
  2. 2. die Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft (Frachtenreklamation) hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat;
  3. 3. die Ausübung jener Tätigkeiten, zu deren Ausübung die Transportagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 47) berechtigt sind.

Schlagworte

Eisenbahnunternehmen, Schiffahrtsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070100

alte Dokumentnummer

N5197418499S

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