§ 117 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

UNTERABSCHNITT C

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

§ 117

§ 117. Wird ein Beamter gemäß § 249 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Anwendung des § 107 ergibt. § 12b Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach § 105 bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.

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