§ 117 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002

§ 117.

Liegt eine in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder in als Richtlinien bezeichneten Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen vertretene Rechtsauslegung dem Bescheid einer Abgabenbehörde, der Selbstberechnung von Abgaben, einer Abgabenentrichtung in Wertzeichen (Stempelmarken), einer Abgabenerklärung oder der Unterlassung der Einreichung einer solchen zu Grunde, so darf eine spätere Änderung dieser Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder auf einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen stützt, nicht zum Nachteil der betroffenen Partei berücksichtigt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40032000

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