9. Abschnitt
Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen Verfahrenseinleitung
§ 117.
(1) Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine Person, die in Folge einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung eines gesetzlichen Vertreters bedarf, ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung eines Sachwalters beantragt oder, etwa auf Grund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer solchen Person, begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen.
(2) Ist die psychisch kranke oder geistig behinderte Person minderjährig, so kann das Verfahren frühestens ein Jahr vor Erreichen der Volljährigkeit eingeleitet werden; die Bestellung eines Sachwalters wird nicht vor Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046745
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