§ 116t K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 116t

Bestellung von Arbeitsmedizinern

(1) Die Dienstgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden lit. a oder, wenn der Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß den folgenden lit. b und c zu erfüllen durch

  1. a) Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner),
  2. b) Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder
  3. c) Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums.

(2) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den Arbeitsmedizinern das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Arbeitsmediziner oder arbeitsmedizinische Zentren das Hilfspersonal, die Ausstattung oder Mittel zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.

(3) Die Bestellung von Arbeitsmedizinern berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.

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