§ 116s
Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
(1) Die Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Dienstgeber, die Dienstnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachkräfte heranzuziehen, insbesondere
- a) in Fragen der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung,
- b) bei der Planung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen,
- c) bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und persönlichen Schutzausrüstungen,
- d) bei der Einführung von Arbeitsverfahren oder Arbeitsstoffen,
- e) bei der Organisation von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung oder -bekämpfung, Evakuierung sowie der Ersten Hilfe und
- f) bei der Beurteilung und Ermittlung von Gefahren sowie Organisation der Unterweisung.
(2) Die Dienstgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Dienstnehmer aufgenommen werden, oder wenn Dienstnehmer aufgrund einer Überlassung beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsfachkräfte
- a) den Dienstnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,
- b) die Dienstnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und
- c) den Betriebsrat auf Verlangen beraten.
(4) In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
- a) die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß Abs. 1,
- b) die Beratung der Dienstnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
- c) die Besichtigung der Arbeitsstätten und Flächen gemäß § 114 Abs. 2 sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
- d) die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
- e) die Überprüfung und Anpassung der nach diesem Gesetz erforderlichen Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
- f) die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von 15 v. H. der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
- g) die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
- h) die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.
(5) Sofern dies unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der bestehenden Gefahren vertretbar ist, dürfen die Dienstgeber in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern selbst zur Gänze die Aufgaben oder selbst einen Teil der Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 116r Abs. 2 nachweisen.
(6) In Arbeitsstätten mit bis zu 25 Dienstnehmern können die Dienstgeber die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn sie ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweisen, die durch eine Ausbildungseinrichtung bescheinigt werden, die eine gemäß § 74 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl Nr 450/1994, anerkannte Fachausbildung durchführt. Voraussetzung für diese Bescheinigung ist der erfolgreiche Abschluss einer Aus- und Weiterbildung, die zumindest den Erfordernissen des § 78b Abs. 2 und 3 ASchG entspricht.
(7) Soweit der zuständige Träger der Unfallversicherung sonstige Ausbildungsnachweise auf den in Abs. 6 letzter Satz angeführten Gebieten gemäß § 93a Abs. 11 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, anerkennt, sind diese Kenntnisse durch eine den Richtlinien des zuständigen Trägers der Unfallversicherung entsprechende Prüfung durch eine Ausbildungseinrichtung nach § 78b Abs. 2 Z 2 des ASchG zu bescheinigen.
(8) Die Dienstgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Dienstnehmer, von ihrer Absicht, die sicherheitstechnische Betreuung selbst durchzuführen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten.
(9) Die Anwendung des Unternehmermodells gemäß Abs. 5 und 6 enthebt die Dienstgeber nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.
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