§ 116d GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Übergangsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009

§ 116d.

(1) Die für die Besorgung von zusätzlichen Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft an Schulen gemäß § 19 GehG (in Verbindung mit § 22 VBG) zuerkannte Belohnung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.

(2) Die unter der Bezeichnung Bildungszulage gemäß § 20 Abs. 1 GehG (in Verbindung mit § 22 VBG) zuerkannte Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.

(3) Auf Antrag des Lehrers umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme kann nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Der diesbezügliche Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen.

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