§ 116.
Soweit es die örtlichen und postdienstlichen Verhältnisse erfordern, kann unter Bedachtnahme auf die Sicherheit des Postdienstes die Annahme von sonstigen bescheinigten Postsendungen durch den Landbriefträger zugelassen werden, soweit sie ihn nicht an der ordnungsgemäßen Zustellung hindern. Der Umfang der Annahme durch den Landbriefträger ist in der Dienstübersicht anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146001
alte Dokumentnummer
N9195722681L
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