§ 116 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 116.

Soweit es die örtlichen und postdienstlichen Verhältnisse erfordern, kann unter Bedachtnahme auf die Sicherheit des Postdienstes die Annahme von sonstigen bescheinigten Postsendungen durch den Landbriefträger zugelassen werden, soweit sie ihn nicht an der ordnungsgemäßen Zustellung hindern. Der Umfang der Annahme durch den Landbriefträger ist in der Dienstübersicht anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146001

alte Dokumentnummer

N9195722681L

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