Einberufung
§ 116
(1) § 116.Der Paritätische Ausschuß ist unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen zu einer Sitzung einzuberufen
- 1. auf Grund eines Auftrags des Kartellgerichts oder des Bundesministers für Justiz zur Erstattung eines Gutachtens,
- 2. auf Grund der Mitteilung einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 32 Z 1) oder
- 3. auf Antrag eines seiner Mitglieder.
(2) Versäumt der Vorsitzende die Frist nach Abs. 1, dann hat der Stellvertreter den Paritätischen Ausschuß einzuberufen.
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