§ 116 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Einberufung

§ 116

(1) § 116.Der Paritätische Ausschuß ist unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen zu einer Sitzung einzuberufen

  1. 1. auf Grund eines Auftrags des Kartellgerichts oder des Bundesministers für Justiz zur Erstattung eines Gutachtens,
  2. 2. auf Grund der Mitteilung einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 32 Z 1) oder
  3. 3. auf Antrag eines seiner Mitglieder.

(2) Versäumt der Vorsitzende die Frist nach Abs. 1, dann hat der Stellvertreter den Paritätischen Ausschuß einzuberufen.

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