Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
Entscheidung über die Rechnungslegung
§ 116.
Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger unter Setzung einer bestimmten Frist Gelegenheit zu geben, sich zu der vom Zwangsverwalter gelegten Rechnung zu äußern. Über allfällige Bemängelungen ist eine Tagsatzung anzuberaumen. Von den Personen, die keine Bemängelung angebracht haben, wird angenommen, dass sie die gelegte Rechnung als richtig anerkennen. Diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Äußerung bekannt zu geben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096292
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)