§ 116 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2011

5. Hauptstück

Instandhaltung von Schienenfahrzeugen Halter

§ 116.

(1) Halter ist, wer als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ein Schienenfahrzeug als Beförderungsmittel nutzt und als solcher in dem für dieses Schienenfahrzeug angelegten Datensatz eines nationalen Einstellungsregisters eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingetragen ist.

(2) Als Halter darf in das inländische Einstellungsregister nur eingetragen werden, wer als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ein Schienenfahrzeug als Beförderungsmittel nutzt oder nutzen wird und das von ihm gehaltene Schienenfahrzeug in das inländische Einstellungsregister eingetragen ist oder gleichzeitig eingetragen werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40134604

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