§ 116 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 116.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union *1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.

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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053444

alte Dokumentnummer

N3199423622L

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