Zwingende Vorschriften.
§ 1164
(1) § 1164.Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der §§ 1154, Absatz 3, 1156 bis 1159b, 1160 und 1162a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag nicht aufgehoben oder beschränkt werden.
(2) Der Anspruch des Dienstnehmers, auf das Entgeld nach § 1154b, Abs., erster Satz, kann, wenn die Verhinderung länger als drei Tage gedauert hat, für die ersten drei Tage weder durch Einzeldienstvertrag noch durch Arbeitsordnung (Dienstordnung) aufgehoben oder beschränkt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)