Konkurs.
§ 1161
Welche Wirkungen die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Dienstgebers auf das Dienstverhältnis hat, bestimmt die Konkursordnung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Konkurs.
§ 1161
Welche Wirkungen die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Dienstgebers auf das Dienstverhältnis hat, bestimmt die Konkursordnung.
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