§ 115e LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

§ 115e

(1) § 115e.Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 4 und in § 13b Abs. 1 Z 1 jeweils angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940 ............... 720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 ............... 722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941 ................. 724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941 ................... 726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 ................. 728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 ............... 730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 ................. 732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942 ................... 734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 ................. 736.

Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle

angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in

§ 13a Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in der

rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1945 ............... 660.

2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 ............... 662.

2. Jänner 1946 bis 1. April 1946 ................. 664.

2. April 1946 bis 1. Juli 1946 ................... 666.

2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 ................. 668.

2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 ............... 670.

2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 ................. 672.

2. April 1947 bis 1. Juli 1947 ................... 674.

2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 ................. 676.

(3) Auf Landeslehrer, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 13 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach § 58e zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Landeslehrer wahlweise Anspruch auf

  1. 1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit oder
  2. 2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird, oder
  3. 3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13a nach Ablauf der Freistellung.

    Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Landeslehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

(5) § 58e Abs. 2 in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 geltenden Fassung ist auf vor dem Schuljahr 2002/2003 begonnene Zeiten der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.

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