§ 115a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Zwangsstrafe

§ 115a.

Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG in der jeweils geltenden Fassung angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 20 000 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40021051

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