§ 115a TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Regulierungskonzept

§ 115a.

(1) Die Telekom-Control-Kommission hat ein Regulierungskonzept für elektronische Telekommunikation hinsichtlich der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erstellen. Das Regulierungskonzept hat unter Beachtung des Zwecks und der Ziele nach § 1 Abs. 1 bis 3 sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen politischen Erklärungen und Konzepten der Europäischen Union, des Bundes und der Länder regulatorische Überlegungen zu absehbaren Entwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikation zu enthalten, um die Vorhersehbarkeit von Regulierung zu fördern.

(2) Das Regulierungskonzept hat einen angemessenen, jedoch einen Marktanalysezyklus übersteigenden Planungszeitraum zu umfassen. Es kann, soweit dies erforderlich ist, auch vor Ablauf dieses Zeitraumes unter Anführung der Gründe geändert werden. Es ist auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Vor der Veröffentlichung ist interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132661

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