§ 115 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung.

§ 115

§ 115. Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 des Zustellgesetzes) ist zuzustellen, wenn das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird.

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