§ 1.15
Verbot des Einbringens in die Wasserstraße
- 1. Es ist verboten, Gegenstände oder Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen, sonst wie einzubringen oder einzuleiten.
- 2. Es ist insbesondere verboten, Ölrückstände jeder Art, auch wenn sie mit Wasser vermischt sind, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder sonst wie einzubringen.
- 3. Sind Gegenstände oder Stoffe nach Z 1 oder 2 unbeabsichtigt in die Wasserstraße gelangt oder drohen sie in die Wasserstraße zu gelangen, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Art und die Stelle des Einbringens so genau wie möglich angeben.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131516
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