§ 115 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Anzeigeverfahren bei bestimmten Anlagenänderungen

§ 115.

Auf die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2 und von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht.

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