Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
§ 115.
Bei Tankstellen mit Selbstbedienung durch Kunden müssen selbsttätig schließende Zapfventile vorhanden sein, die den Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 entsprechen. An jeder Zapfsäule oder in unmittelbarer Nähe jeder Zapfsäule muß eine leicht verständliche Betriebsanleitung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084790
alte Dokumentnummer
N5199450887J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)