§ 115 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.2007

Zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbare Bürgschaftsprogramme

§ 115

Bei persönlichen Sicherheiten, die im Rahmen von für diesen Zweck von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates anerkannten Bürgschaftsprogrammen oder den unter § 113 Abs. 1 genannten Stellen bereitgestellt werden, oder für die eine Rückbürgschaft dieser Stellen vorliegt, sind die Anforderungen gemäß § 114 Abs. 1 Z 1 und Z 2 erfüllt, wenn

  1. 1. das kreditgebende Kreditinstitut einen Anspruch gegen den Sicherungsgeber auf eine zeitnahe vorläufige Zahlung proportional zur Deckung durch die persönliche Sicherheit hat, deren Höhe durch eine solide Schätzung der wirtschaftlichen Verluste, die dem kreditgebenden Kreditinstitut entstehen dürften, ermittelt wird, wozu auch die Verluste zählen, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden oder
  2. 2. die persönliche Sicherheit nachweislich vor Verlusten schützt; dazu zählen auch Verluste, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden und dies eine solche Behandlung rechtfertigt.

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