§ 115 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 115.

Wer seinen Verpflichtungen gemäß §§ 49 und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 €, zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046243

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