§ 115 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Übergangsbestimmung

§ 115

§ 115. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Zulassungsurkunden, einschließlich darin eingetragener Zulassungen für den Transport gefährlicher Güter, Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge sowie Internationalen Zulassungszertifikate für Sportfahrzeuge gelten als Zulassungen im Sinne dieses Teiles.

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