Übergangsbestimmung
§ 115
§ 115. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Zulassungsurkunden, einschließlich darin eingetragener Zulassungen für den Transport gefährlicher Güter, Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge sowie Internationalen Zulassungszertifikate für Sportfahrzeuge gelten als Zulassungen im Sinne dieses Teiles.
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