Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Aufgabe beim Landbriefträger und bei der Poststelle.
§ 115.
Der Landbriefträger hat nichtbescheinigte und eingeschriebene Briefsendungen anzunehmen, soweit sie ihn nicht an der ordnungsgemäßen Zustellung hindern. Bei der Poststelle können Postsendungen in dem in der Geschäftsübersicht angegebenen Umfang aufgegeben werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146000
alte Dokumentnummer
N9195722680L
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