§ 115 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1970

Verfahren über Anfechtungsanträge

§ 115.

(1) Der Vorsitzende hat ein ständiges fachtechnisches und ein ständiges rechtskundiges Mitglied zu Referenten zu bestellen.

(2) Der rechtskundige Referent hat, sofern der Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet befunden wurde, eine Ausfertigung samt den Abschriften der Beilagen dem Belangten mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens einmonatigen Frist, deren Verlängerung der Referent bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, seine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu erstatten.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34)

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028769

alte Dokumentnummer

N2197026855S

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