§ 115 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1969

§ 115.

Der Notar hat das Geschäftsregister, wenn es vollgeschrieben ist, dem Präsidenten der Notariatskammer zu übergeben. Dieser hat es zu prüfen, die Behebung wahrgenommener Mängel nach Tunlichkeit selbst zu veranlassen oder an die Notariatskammer die geeigneten Anträge zu stellen. Er hat das Geschäftsregister am Schluß zu unterzeichnen und dem Notar auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015771

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