§ 115 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen

§ 115

(1) Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.

(2) Unvollständige oder mangelhafte Betriebspläne sind zurückzuweisen, wenn sie innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist nicht ergänzt oder in dieser Frist die mitgeteilten Mängel nicht behoben werden.

(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, sind der Behörde bekanntzugeben. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung wird dann gegeben sein, wenn die Schutzinteressen nach § 116 Abs. 1, in den Fällen des § 80 auch die Schutzinteressen der §§ 82 und 83, beeinträchtigt werden.

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