§ 115 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Schuhmacher

§ 115

§ 115. Schuhmacher (§ 94 Z 25) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit des Handwerks der Orthopädieschuhmacher berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. § 19 Abs. 2 letzter Satz und § 20 gelten sinngemäß.

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