§ 115 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Handelsagenten

§ 115.

(1) Gegenstand des Gewerbes der Handelsagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 24) ist das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung für Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer ständigen Betrauung oder auf Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird.

(2) Der Handelsagent ist auch zum Vermitteln oder zum Abschließen von Rechtsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung über Arbeiten berechtigt, wenn dieses Vermitteln oder Abschließen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vermitteln oder Abschließen eines Warenhandelsgeschäftes im Sinne des Abs. 1 steht.

(3) Der Handelsagent ist berechtigt, Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeiten benötigen, aufzusuchen, um Bestellungen auf diese Waren zu sammeln. Das Aufsuchen von Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen ist hingegen verboten.

(4) Der Handelsagent darf beim Aufsuchen von Personen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen nur Warenmuster mit sich führen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070098

alte Dokumentnummer

N5197418497S

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