§ 115 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Bestellungsvorgang

§ 115.

(1) In Pflichtbetrieben hat der Waldeigentümer die gemäß den §§ 113 und 114 vorgesehenen Forstorgane binnen sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung, zu bestellen und diese Organe innerhalb eines Monats nach der Bestellung, jedenfalls aber drei Tage nach Dienstantritt, der Behörde zu melden. In der Meldung ist der zugewiesene Dienstbereich und dessen Ausmaß anzugeben.

(2) Entspricht die Bestellung nicht den Voraussetzungen gemäß den §§ 113 und 114, so hat die Behörde durch Bescheid auszusprechen, daß die Meldung nicht zur Kenntnis genommen wird.

(3) Die Behörde hat die sechsmonatige Frist auf Grund eines noch vor deren Ablauf eingebrachten Antrages des Waldeigentümers um ein halbes Jahr zu verlängern, wenn der Waldeigentümer nachzuweisen vermag, daß ihm eine Bestellung innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, weil entsprechende Forstorgane auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132246

alte Dokumentnummer

N8197522477L

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