Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 486/1984
Bemessungsgrundlage für die erhöhte Alterspension
§ 115.
Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß § 134 erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 486/1984
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006154
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