§ 115 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 115.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Bestimmungen anderer Bundesgesetze, auf welche dieses Bundesgesetz verweist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40014359

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