§ 1159a ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1917

zum Bezugszeitraum vgl. § 1503 Abs. 19

Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

§ 1159a.

(1) Wenn ein Dienstverhältnis, das Dienste höherer Art zum Gegenstande hat, die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch nimmt und schon drei Monate gedauert hat, so ist ohne Rücksicht auf die Art der Bemessung des Entgelts eine mindestens vierwöchentliche Kündigungsfrist einzuhalten.

(2) Dasselbe gilt überhaupt, wenn das Entgelt nach Jahren bemessen ist.

Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018893

alte Dokumentnummer

N2181111375Z

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