zum Bezugszeitraum vgl. § 1503 Abs. 19
Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
§ 1159a.
(1) Wenn ein Dienstverhältnis, das Dienste höherer Art zum Gegenstande hat, die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch nimmt und schon drei Monate gedauert hat, so ist ohne Rücksicht auf die Art der Bemessung des Entgelts eine mindestens vierwöchentliche Kündigungsfrist einzuhalten.
(2) Dasselbe gilt überhaupt, wenn das Entgelt nach Jahren bemessen ist.
Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018893
alte Dokumentnummer
N2181111375Z
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