§ 114a PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

Nebenintervention

§ 114a.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem vor der Nichtigkeitsabteilung oder dem Obersten Patent- und Markensenat zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Verfahren beitreten (Nebenintervention). Der Nebenintervenient hat, auch wenn die Voraussetzungen des § 20 ZPO nicht vorliegen, die Stellung eines Streitgenossen (§ 14 ZPO).

(2) Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 ZPO sinngemäß.

Schlagworte

ZPO, RGBl. Nr. 113/1895

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028768

alte Dokumentnummer

N2197026854S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)