Nebenintervention
§ 114a.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem vor der Nichtigkeitsabteilung oder dem Obersten Patent- und Markensenat zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Verfahren beitreten (Nebenintervention). Der Nebenintervenient hat, auch wenn die Voraussetzungen des § 20 ZPO nicht vorliegen, die Stellung eines Streitgenossen (§ 14 ZPO).
(2) Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 ZPO sinngemäß.
Schlagworte
ZPO, RGBl. Nr. 113/1895
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028768
alte Dokumentnummer
N2197026854S
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