UNTERABSCHNITT B
Lehrer
Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1
§ 114a
§ 114a. Auf Lehrer, die mit Wirksamkeit vor dem 1. September 2002 zu Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern) an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien eingegliedert sind, ernannt oder betraut worden sind, ist § 58 Abs. 2 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn es für sie günstiger ist.
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