Behandlung der umgewandelten Waren
§ 114.
(1) Nach Durchführung der Umwandlung sind die umgewandelten Waren, einschließlich der bei der Umwandlung angefallenen Abfälle und Nebenerzeugnisse, nach Maßgabe ihrer nunmehrigen Menge, Art und Beschaffenheit einem anderen Zollverfahren zuzuführen.
(2) In der Bewilligung ist festzustellen, ob Vorzugszölle, für deren Anwendung die zur Umwandlung zugelassenen Waren die Voraussetzungen erfüllt haben, im Hinblick auf die Art der Behandlung und auf die Beschaffenheit der umgewandelten Waren auch auf letztere anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051794
alte Dokumentnummer
N3199222312J
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