§ 114 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Behandlung der umgewandelten Waren

§ 114.

(1) Nach Durchführung der Umwandlung sind die umgewandelten Waren, einschließlich der bei der Umwandlung angefallenen Abfälle und Nebenerzeugnisse, nach Maßgabe ihrer nunmehrigen Menge, Art und Beschaffenheit einem anderen Zollverfahren zuzuführen.

(2) In der Bewilligung ist festzustellen, ob Vorzugszölle, für deren Anwendung die zur Umwandlung zugelassenen Waren die Voraussetzungen erfüllt haben, im Hinblick auf die Art der Behandlung und auf die Beschaffenheit der umgewandelten Waren auch auf letztere anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051794

alte Dokumentnummer

N3199222312J

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